Lumperei und der Müll der im Web existiert Teil 2 (Schauungen & Prophezeiungen)

Walle, Donnerstag, 10.02.2011, 00:17 (vor 4830 Tagen) @ Walle (4473 Aufrufe)

So und hier der 2. Teil des Textes

nun zu dem Bundesbereinigungsgesetz und dem "…gib Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006 bei Google ein".
Dort kam ich auf diese Seite
http://www.xinos.net/2009/04/24/az-egmr-75529-01-v-08-06-2006-dies-ist-der-schl%C3%BCssel-zur-wahrheit-wenn-es-so-ist-ist-es-so

Fang ich mal mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz an.
Der genaue Text steht im BGBl. I S. 2614 (Nr. 59) von 2007
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Dort steht: im Art. 4 § 3 Folgen der Aufhebung folgendes (zur Übersichtlichkeit habe ich Absätze eingearbeitet)
(1.Satz)
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1(*) des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort.
(2.Satz)
Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet.
(3.Satz)
Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden.
(4.Satz)
Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind.
(5.Satz)
Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

Der § sagt nur aus, das alles was damals von den Besatzern per Gesetz oder Verwaltungsmaßnahme bestimmt wurde, nicht aufgehoben wird und auch weiterhin bestand hat.
Bsp. Die Besatzer haben per Besatzungrecht bestimmt, das Haus X in den Besitz von Familie Y übergeht.
Familie X hat auch nach dem Bundesbereinigungsgesetz keinen Anspruch an Haus X, da der "Verwaltungsakt" der Besatzer nach wie vor Bestand hat.*

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
("Überleitungsvertrag")
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405.

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Und nu zu dem EGMR 75529/01.
In dem Individualbeschwerdeverfahren Sürmeli gegen Deutschland (Nr. 75529/01) hat die Große Kammer des EGMR festgestellt, dass die gegenwärtig nach dem deutschen Verfahrensrecht vorhandenen Möglichkeiten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen, keinen hinreichenden Rechtsbehelf im Sinne der EMRK darstellen. Zugleich hat er den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich begrüßt
http://www.bmj.de/enid/42785813be95aef51a2ffb71494895f3,0/EGMR/Rechtsprechung_des_EGMR_t6.html

Wie nun der Autor von Stryker´s Link auf das schmale Brett kommt das, wir nach dem Urteil des EGMR kein Rechtsstaat mehr sind weiß ich nicht. Vielleicht steht was im Urteil? Das zu überprüfen wäre ja eine Aufgabe für Basey und Lisahttp://www.bmj.de/files/182a57ede8074614e1302f97e8ffdf31/1259/S%C3%83%C2%BCrmeli%20gegen%20Deutschland.pdf

In den Kommentaren steht was über die nicht mehr Existenz der StPO, ZPO usw.
Im Bundesbereinigungsgesetz wurden einzelne § gestrichen, acht ja hin und wieder Sinn.
In der StPO §1 stand bis zur Streichung:
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
War so ein § wichtig? <<


Gruß
Walle


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